Letztgenannte Bestimmung ist erst zu prüfen, wenn sich die Straflosigkeit nicht bereits aus einem allgemeinen Rechtfertigungsgrund ergibt. Die Einwilligung des Verletzten kommt als Rechtfertigungsgrund nur in Frage, wenn die Tat ausschliesslich Individualinteressen verletzt. Ausserdem muss sie grundsätzlich vor der Tat erteilt worden sein – entweder ausdrücklich oder konkludent. Erforderlich ist weiter, dass sie freiwillig und in Kenntnis der wesentlichen Umstände erfolgt. Die einwilligende Person muss den Wert des betreffenden Gutes oder Interesses, die Folgen und Risiken oder allfällige Alternativen ihrer Entscheidung erfassen können.