Gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB ist die beschuldigte Person nicht strafbar, wenn sie beweist, dass die von ihr vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass sie ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten. Die Rechtfertigungsgründe des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches haben gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gegenüber dem Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB Vorrang. Letztgenannte Bestimmung ist erst zu prüfen, wenn sich die Straflosigkeit nicht bereits aus einem allgemeinen Rechtfertigungsgrund ergibt.