BGE 117 IV 27 S. 28 E. 2c; Urteil STK 2016 39 des Kantonsgerichts Schwyz vom 10. August 2017 E. 4c). Für die Beurteilung einer allenfalls ehrverletzenden Äusserung ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht der Sinn massgebend, den ihr die betroffene Person gibt. Vielmehr ist auf eine objektive Auslegung gemäss der Bedeutung, die ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt, abzustellen (Urteil 6B_683/2016 des Bundesgerichts vom 14. März 2017 E. 1.4).