Um den Gesamtzusammenhang, in welchem die Äusserungen des Berufungsführers erfolgt sind, zu erfassen, genügen diese der Berufungsinstanz vorgelegten Beweise, welche die entscheidwesentlichen Tatsachen umschreiben (vgl. Urteil 6B_82/2015 des Bundesgerichts vom 26. März 2015 E. 1.1). Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist aufgrund dieser Akten erstellt (vgl. Art. 194 StPO). Der Beizug weiterer Akten namentlich aus den Verfahren ZES 12 334 oder ZGO 13 10 erscheint nicht notwendig, da die eingeholten Akten für die Beurteilung der Vorgeschichte, welche zu den Äusserungen des Kantonsgericht Schwyz 17