Die Rechtsmittelinstanz stellte dem Berufungsführer die Klageschrift vom 26. Juni 2013 im Verfahren ZGO 13 10, die Akten aus den Verfahren VV 08 85 & 436 samt derjenigen aus dem Strafverfahren VV 08 86 bzw. SUM 2008 86 und die Gerichtsakten aus dem Verfahren BS 10 4 zur Einsicht zu (KG-act. 9). Ausserdem erhielt der Berufungsführer im Rahmen der Berufungsbegründung die Gelegenheit, sich vor einer Gerichtsinstanz mit voller Kognition insbesondere zu diesen beigezogenen Akten zu äussern.