(BS 10 4) beantragt. Diese Annahme gründet auf den Ausführungen des Berufungsführers im vorinstanzlichen Verfahren aber auch in der Klageantwort vom 8. September 2013 zur fehlenden Einvernahme einer Zeugin. bb) Der Berufungsführer und die Vorinstanz weisen darauf hin, dass im Strafbefehl ein falsches Verfahren genannt wurde. Demnach hätte das Verfahren VV 08 85 & 09 436 statt SUM 2011 786 genannt werden sollen (U-act. 0.0.01 [SUO 2014 6]; KG-act. 3, Ziff. 2).