331 Abs. 3 StPO). Im Berufungsverfahren beantragte er den Aktenbeizug gemäss dem Begehren vor der Vorinstanz (KG-act. 3 S. 2 und 4). Da er die Verfahren wiederum nicht konkret bezeichnet, ist unklar, auf welche Akten sich der Antrag des Berufungsführers bezieht. Um dem Anspruch auf rechtliches Gehör gerecht zu werden, ist zugunsten des Berufungsführers davon auszugehen, dass er den Beizug der Akten aus dem vorinstanzlichen Verfahren ZGO 13 10 (siehe Betreff der Klageantwort; U-act. 3.1.02 [SUO 2014 6]) und aus den Strafverfahren VV 08 85 & 09 436 und VV 08 86 bzw. SUM 2008 86 Kantonsgericht Schwyz 14