angefochtenes Urteil SEO 16 31 der Vorinstanz vom 19. Juni 2017, Sachverhaltsdarstellung C). Am 11. April 2017 stellte die Vorinstanz dem Rechtsvertreter des Berufungsführers die Akten des Verfahrens ZGO 13 10 indessen zu (Vi-act. 37 [SEO 16 31]). Dies geschah noch vor der Durchführung der vorinstanzlichen Hauptverhandlung am 19. Juni 2017. Während der Verhandlung im Verfahren SEO 16 31 liess der Berufungsführer den Antrag des Aktenbeizugs durch seinen Rechtsvertreter wiederholen − benannte die betreffenden Verfahren aber wiederum nicht ausdrücklich (Vi-act. 39 [SEO 16 31]; vgl. Art. 331 Abs. 3 StPO).