22 [SEO 16 31]). Mit Schreiben vom 16. Februar 2017 forderte der Berufungsführer erneut den Beizug der „Akten aller drei Verfahren“, wobei er die Verfahren jedoch nicht ausdrücklich bezeichnete (Vi-act. 30 [SEO 16 31], S. 2 f.). Mit Verfügung vom 8. März 2017 lehnte die Vorinstanz im Verfahren SEO 16 31 die Beweisanträge des Berufungsführers um Beizug der Akten aus dem Verfahren ZGO 13 10 sowie dem vom „Strafantragssteller“ geführten Strafverfahren, in welchem der Berufungsführer Zeugen benannt habe, die nicht gehört worden seien, ab (Vi-act. 32 [SEO 16 31]; angefochtenes Urteil SEO 16 31 der Vorinstanz vom 19. Juni 2017, Sachverhaltsdarstellung C).