aa) Am 15. Dezember 2016 liess der Berufungsführer durch seinen Rechtsvertreter vor der Vorinstanz den Antrag um Beizug der Akten aus dem Verfahren ZGO 13 10 wiederholen. Ausserdem beantragte er sinngemäss den Beizug der Akten „ein[es] Strafverfahren[s], das vom Antragssteller durchgeführt wurde“. Je nach dem Inhalt dieser Akten verlangte der Berufungsführer zudem die Einvernahme des Antragsstellers (Berufungsgegners) als Auskunftsperson über die Motive seiner seinerzeitigen Untersuchungsführung (vgl. zum Ganzen Vi-act. 22 [SEO 16 31]).