den Parteien Gelegenheit innert Frist Beweisanträge zu stellen und zu begründen (Art. 331 Abs. 2 StPO). Lehnt das Gericht Beweisanträge ab, so teilt es dies nach Art. 331 Abs. 3 StPO den Parteien mit kurzer Begründung mit. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 S. 236 E. 5.3 m.w.H.; Urteil 5A_827/2013 des Bundesgerichts vom 7. März 2014 E. 3.1).