b) Eine solche Verletzung des rechtlichen Gehörs kann geheilt werden, wenn der Beweisantrag im Hauptverfahren ohne Rechtsnachteil erneut gestellt werden konnte (Art. 394 lit. b StPO i.V.m Art. 318 Abs. 2 Satz 3 und Art. 331 Abs. 3 und 3 StPO; Steiner, a.a.o., N 17 zu Art. 318 StPO; vgl. Art. 394 lit. b StPO). Mit Ansetzen der Hauptverhandlung gibt das Gericht Kantonsgericht Schwyz 12