Ebenso liegt weder eine Ankündigung des Abschlusses der Strafuntersuchung nach Durchführung des Einspracheverfahrens im Sinne von Art. 318 StPO bei den Akten noch ist aus diesen ersichtlich, dass die Berufungsgegnerin dem Berufungsführer Frist zum Stellen von (weiteren) Beweisanträgen ansetzte. Die fehlende Begründung der Ablehnung des Beweisantrages und der Verzicht auf Fristansetzung zum Stellen von (weiteren) Beweisanträgen im Rahmen der Mitteilung des Verfahrensabschlusses stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.