SUO 2014 6]). Daraufhin erachtete die Berufungsgegnerin ihr Aktenbeizugsgesuch vom 28. Januar 2016 als hinfällig (U-act. 9.1.06 [SUO 2014 6]). Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Berufungsgegnerin die Akten aus dem Verfahren ZGO 13 10 nachträglich beizog. Die Berufungsgegnerin prüfte zwar den Beweisantrag des Berufungsführers, lehnte ihn jedoch nicht ausdrücklich ab. Ebenso liegt weder eine Ankündigung des Abschlusses der Strafuntersuchung nach Durchführung des Einspracheverfahrens im Sinne von Art. 318 StPO bei den Akten noch ist aus diesen ersichtlich, dass die Berufungsgegnerin dem Berufungsführer Frist zum Stellen von (weiteren) Beweisanträgen ansetzte.