Die Vorinstanz orientierte die Berufungsgegnerin telefonisch, dass es nicht möglich sei, zu entscheiden, ob einer allfälligen Herausgabe der Akten überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstünden und nur noch wenige Aktenstücke infolge der Retournierung an die Parteien beim Gericht vorhanden seien. Die Vorinstanz bestätigte gegenüber der Berufungsgegnerin, dass die fragliche Klageantwort vom 8. September 2013 (Versand: 9. September 2013; U-act. 3.1.02 [SUO 2014 6]) im Verfahren ZGO 13 10 am 11. September 2013 beim Bezirksgericht eingegangen sei (U-act. 9.1.07 [SUO 2014 6]).