Der Berufungsführer beantragte im Strafverfahren SUO 2014 6 den Beizug der Akten aus dem Verfahren ZGO 13 10 (U-act. 2.1.10 [SUO 2014 6], S. 3; vgl. U-act. 2.1.04 [SUO 2014 6]). Diesem Antrag entsprechend ersuchte die Berufungsgegnerin am 28. Januar 2016 bei der Vorinstanz um Zustellung der Akten des Verfahrens ZGO 13 10 zur Einsichtnahme. Die Vorinstanz orientierte die Berufungsgegnerin telefonisch, dass es nicht möglich sei, zu entscheiden, ob einer allfälligen Herausgabe der Akten überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstünden und nur noch wenige Aktenstücke infolge der Retournierung an die Parteien beim Gericht vorhanden seien.