H.). Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs müssen die Verfahrensbeteiligten mithin Beweisanträge stellen können (siehe Landshut/Bosshard, Kommentierung des Art. 318 StPO, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. A., Zürich 2014, N 8 zu Art. 318 StPO). Die Staatsanwaltschaft setzt den Parteien eine Frist zum Stellen von Beweisanträgen bei Mitteilung des Abschlusses der Strafuntersuchung bei beabsichtigter Verfahrenserledigung durch Anklage oder Einstellung (Art. 318 Abs. 2 StPO; siehe Steiner, Kommentierung des Art.