2. Der Berufungsführer beantragt des Weiteren den Aktenbeizug gemäss dem Begehren vor der Vorinstanz (KG-act. 3, S. 4). Er macht geltend, dass er sich im Ungewissen befinde, ob ein Aktenbeizug hinter seinem Rücken und damit unter Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör stattgefunden habe (KG-act. 3, S. 2).