Diese Ausführungen gehen weiter als die zuvor gemachten Äusserungen. Es liegt keine natürliche Handlungseinheit oder ein Dauerdelikt vor, welches einen früheren Beginn der Antragsfrist zur Folge haben könnte (vgl. 6B_67/2007 vom 2. Juni 2007 E. 4.1). Mit der Übergabe der Klageantwort vom 8. September 2013 an die Post (Poststempel: 9. September 2013; U-act. 3.1.02 [SUO 2014 6]) hat die Antragsfrist im Vergleich mit den früheren Äusserungen gesondert zu laufen begonnen (siehe Trechsel/Lieber, Kommentierung des Art. 178 StGB, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. Zürich/St. Gallen 2018, N 2 zu Art. 178 StGB;