Hierbei handelt es sich gemäss dem Berufungsführer um (verjährte) ehrverletzende Äusserungen (KG-act. 3, S. 3). Die vorerwähnten Äusserungen decken sich nur teilweise mit denjenigen in der Klageantwort vom 8. September 2013 (U-act. 3.1.02 [SUO 2014 6]). Dort vergleicht der Berufungsführer insbesondere das Handeln des Berufungsgegners mit der Selektion bei der Auschwitzrampe, wirft ihm den Missbrauch seiner amtlichen Stellung vor und spricht ihm die charakterlichen Eigenschaften für das Amt eines Untersuchungsrichters offensichtlich ab. Diese Ausführungen gehen weiter als die zuvor gemachten Äusserungen.