Zudem verweist der Berufungsführer auf das Schreiben des Berufungsgegners vom 20. Juli 2012. Dieses betrifft das Ausstandsgesuch des Berufungsführers, welches dieser sinngemäss damit begründet habe, dass der Unterzeichnende „böswillig, aus persönlichen und vorsätzlichen Motiven“ Kantonsgericht Schwyz 8