Dasselbe gilt für die vom Berufungsführer in seiner Berufungsbegründung vom 9. Oktober 2017 erwähnten Äusserungen aus früheren Verfahren (KG-act. 11, S. 4 f.). Hierbei verweist der Berufungsführer namentlich auf ein Zitat des Kantonsgerichts Schwyz in der Verfügung BEK 2012 101 vom 3. September 2012. Danach hielt der Berufungsführer dem Berufungsgegner in der Stellungnahme vom 28. August 2012 im Wesentlichen vor, eine Zeugin – aus rassistischen Motiven – nicht zum Vorfall befragt zu haben (Vi-act. 13-9-2 [VV 08 85 & 09 436 und VV 08 86 bzw. SUM 2008 86], S. 3). Zudem verweist der Berufungsführer auf das Schreiben des Berufungsgegners vom 20. Juli 2012.