Das Bezirksgericht D.________ hatte den Berufungsführer bereits am 12. Januar 2015 der mehrfachen üblen Nachrede wegen Äusserungen im am 7. und 19. Februar 2011 verfassten Schreiben verurteilt (SGO 2014 1; Urteil des Kantonsgerichts Schwyz STK 2015 21 vom 6. Mai 2016; Urteil 6B_667/2016 des Bundesgerichts vom 25. Januar 2017). Adressat dieser Äusserungen war eine Drittperson. Zwischen den vorgenannten Äusserungen und denjenigen in der Klageantwort vom 8. September 2013 (U-act. 3.1.02 [SUO 2014 6]) besteht ein längerer Zeitraum. Dasselbe gilt für die vom Berufungsführer in seiner Berufungsbegründung vom 9. Oktober 2017 erwähnten Äusserungen aus früheren Verfahren (KG-act.