a) Die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre verjähren nach Art. 178 StGB in vier Jahren (Abs. 1), wobei für das Erlöschen des Antragsrechts Art. 31 StGB gilt (Abs. 2). Nach Art. 31 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an welchem dem Antragsberechtigten der Täter bekannt wird. Bei wiederholten Angriffen auf die Ehre einer Person beginnt die Verjährung für jede Ehrverletzung erst ab dem Tag, an dem jede der Straftaten gegen die Ehre begangen wurde (BGE 119 IV 199 S. 201 f. E. 2) bzw. in deren Zeitpunkt (Von Ins/Wyder, Kommentierung des Art. 179 StGB, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, Art.