1. Der Berufungsführer beantragt einen Freispruch vom Vorwurf der üblen Nachrede wegen fehlendem oder verspätetem Strafantrag (Hauptantrag 1; KG-act. 3, S. 2 und 4; KG-act. 11, S. 2 ff.). Zudem macht er geltend, dass der Berufungsgegner „so etwas wie Strafantrag“ bei einer unzuständigen Stelle gestellt habe und der fragliche Antrag erst viel zu spät zur zuständigen Stelle gelangt sei (KG-act. 3, S. 2). Letztlich wirft er die Frage auf, ob es sich beim vorliegenden Strafantrag nicht vielmehr um einen Auftrag an die Polizei handle (KG-act. 11, S. 3). Es ist deshalb vorab zu prüfen, ob ein gültiger Strafantrag als positive Prozessvoraussetzung eines Strafverfahrens vorliegt (Art. 329