G. Am 9. Oktober 2017 liess der Berufungsführer durch seinen Rechtsvertreter die Berufungsbegründung einreichen, wobei er an den in der Berufungserklärung geäusserten Anträgen festhielt (KG-act. 11). Mit Eingabe vom 10. Oktober 2017 ergänzte und präzisierte der Berufungsführer seine Berufungsbegründung insoweit, als er seine Zustimmung zu einer Zurückweisung an die Vorinstanz erteilte und im Falle des Obsiegens als Nebenfolge eine volle Prozessentschädigung beantragte (KG-act. 10).