F. Mit Verfügung vom 4. September 2017 ordnete das Kantonsgericht Schwyz die Durchführung des schriftlichen Verfahrens gestützt auf Art. 406 Abs. 2 lit. a und b StPO an. Gleichzeitig forderte es gestützt auf Art. 194 StPO von der Staatsanwaltschaft G.________ die Akten BA Nr. VV 08 85 & 436 und Kantonsgericht Schwyz 6 vom Bezirksgericht G.________ die Klageschrift im Verfahren ZGO 2013 10 ein (KG-act. 6−8). Es stellte dem Berufungsführer die überwiesenen Akten zur Einsichtnahme zu und setzte ihm eine Frist zur schriftlichen Begründung der Berufung (KG-act. 9; vgl. KG-act. 3, S. 4).