E. Am 18. August 2017 beantragte die Berufungsgegnerin kein Nichteintreten auf die Berufung und verzichtete auf eine Anschlussberufung (KG-act. 5). Im Übrigen erklärte sie sich mit der Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens im Sinne von Art. 406 StPO einverstanden. Der Berufungsgegner äusserte sich im Rahmen der Vorprüfung nicht (KG-act. 6).