1. Der Beschuldigte A.________ ist schuldig der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB. 2. Als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts D.________ vom 12.01.2015 (SGO 2014 1) wird der Beschuldigte bestraft mit einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu Fr. 1‘150.00 und einer Busse von Fr. 2‘300.00 (ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe). 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgelegt. Die Busse ist zu bezahlen.