1. A.________ wird der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. 2. A.________ wird mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 1‘080.00 und einer Busse von CHF 5‘400.00 bestraft. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt A.________ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. Kantonsgericht Schwyz 4