): - ''An statt der gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchungsmaxime nachzukommen, hat der Kläger, ohne jemals die Zeugin gesehen zu haben, vergleichbar mit der Au[s]schwitzrampe, die Zeugin von seinem Büropult aus selektioniert & in casu, singemäss als kriminelle Hure, welche ohnehin keine verlässlichen & wahrheitsgetreuen Angaben machen werde, vorverurteilt." - "Der Kläger hat vorsätzlich, grobfahrlässig, böswillig und aus rassistischen Gründen seine amtliche Stellung missbraucht." - "Dem Kläger fehlen offensichtlich die charakterlichen Eigenschaften für das Amt eines Untersuchungsrichters.