G.________), an der sich A.________ als Privatkläger beteiligte und in welcher C.________ einen Beweisantrag auf Einvernahme einer Zeugin ablehnte − folgendermassen äusserte (zit.): - ''An statt der gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchungsmaxime nachzukommen, hat der Kläger, ohne jemals die Zeugin gesehen zu haben, vergleichbar mit der Au[s]schwitzrampe, die Zeugin von seinem Büropult aus selektioniert & in casu, singemäss als kriminelle Hure, welche ohnehin keine verlässlichen & wahrheitsgetreuen Angaben machen werde, vorverurteilt.