A.________ machte sich strafbar der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB begangen dadurch, dass er jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigte oder verdächtigte, bei folgendem Sachverhalt: Am 9. September 2013 versandte A.________ von H.________ aus ein an seinem Wohnort am F.________weg xx verfasstes, mit "Klageantwort in Sachen ZGO 13 10" betiteltes Schreiben, datierend vom 8. September 2013, an das Bezirksgericht G.________. Das Schreiben ging am 11. September 2013 beim Bezirksgericht G._____