{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-07-09", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-40_2018-07-09.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e4a7b699a09938491b3f79e977ea18ee"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-40_2018-07-09.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_40_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d252ddfdc477a4c67ab1770514d984b99aadb4dcb63d8b1929baac0b716820081113abc36b8570d67bee53f7264d7bb482ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d252ddfdc477a4c67ab1770514d984b99aadb4dcb63d8b1929baac0b716820081113abc36b8570d67bee53f7264d7bb482ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_40", "Checksum": "c32e6bb261d91878274b1fdfa7413b83"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 09.07.2018 STK 2017 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "üble Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:28:27", "Checksum": "c8f870eae4b404d2be3163e69925f1cf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 09.07.2018 STK 2017 40\nRegeste:\nüble Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) | Strafgesetzbuch\n\nb) Zudem ist der Beschuldigte für seine anwaltlichen Aufwendungen reduziert zu entschädigen. Die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im\nRechtsmittelverfahren richten sich grundsätzlich nach den Art. 429–434 StPO\n(Art. 436 Abs. 1 StPO). Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person\naber in anderen Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 435 Abs. 2 StPO). Der Berufungsführer ist aufgrund seines teilweisen Obsiegens für das Berufungsverfahren reduziert zu entschädigen. Nach § 6 Abs. 1 GebTRA kann eine Partei eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen (Satz 1).\nErscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu\nlegen (Satz 2). Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (Satz 3). Die Vergütung ist im Rahmen der rechtlich festgelegten Mindest- und Höchstansätze nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer\nKantonsgericht Schwyz 30\n\nSchwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs.1 GebTRA). Das Honorar im\nBerufungsverfahren beträgt zwischen Fr. 300.00 und Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. c\nGebTRA).\n\nDer Rechtsvertreter des Berufungsführers reichte eine detaillierte Kostennote\nein, welche ein Honorar von Fr. 8‘520.00 (28.42 Stunden), eine Auslagenpauschale von Fr. 255.60 (3%) und damit einen Gesamtaufwand von Fr. 9‘477.60\n(inkl. MWST von 8 %) ausweist (KG-act. 10/1). In dieser Kostennote sind\n2 Stunden für das Verfassen der 5-seitigen Berufungserklärung und\n11.75 Stunden für das Verfassen der 13-seitigen Berufungsbegründung aufgeführt. Die ausführliche Berufungserklärung erscheint aufgrund der nachgereichten Begründung als unnötig und auch der geltend gemachte Aufwand für\ndas Verfassen der Berufungsbegründung als unangemessen hoch. Ausserdem ist nicht ersichtlich, weshalb ein derart intensiv geführter E-Mail-Verkehr\nfür die Einreichung dieser beiden Eingaben notwendig war. Pauschalspesen\nkönnen aufgrund des Gebührentarifs nicht zugesprochen werden. Mangels\nAngemessenheit der Honorarnote ist die Vergütung des Rechtsvertreters des\nBerufungsführers deshalb nach pflichtgemässem Ermessen im Rahmen von\n§ 13 lit. c GebTRA und nach Massgabe von § 2 Abs. 1 GebTRA festzusetzen.\nIm vorliegenden schriftlichen Berufungsverfahren ist nur die Verurteilung wegen eines Straftatbestands (üble Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB) zu\nüberprüfen. Da allerdings der Gesamtzusammenhang, in welchem der Berufungsführer die Äusserungen vorbrachte, zu berücksichtigen ist und Akten aus\nweiteren Verfahren beigezogen werden mussten (siehe Ausführungen oben\nzu E. 2), erscheint eine Vergütung von pauschal Fr. 6‘300.00 (inkl. Auslagen\nund 8 % MWST; § 17 GebTRA) als angemessen.\n\nc) Die Verlegung der Verfahrenskosten präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 S. 357 E. 2.4.2). Entsprechend dem Verfahrensausgang\nist dem Berufungsführer folglich eine reduzierte Entschädigung im Umfang\nKantonsgericht Schwyz 31\n\nvon 1/6 für das Berufungsverfahren zuzusprechen. Der Berufungsführer ist\naus der Kantonsgerichtskasse mit rund Fr. 1‘050.00 (Fr. 6‘300.00/6; inkl. 8 %\nMWST) zu entschädigen. Diese Entschädigung wird mit den auferlegten Verfahrenskosten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO).\n\nd) Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 408 StPO\nund Art. 428 Abs. 3 StPO). Vorliegend wurde die Strafzumessung abweichend\nvom vorinstanzlichen Urteil vorgenommen, der Berufungsführer im Berufungsverfahren jedoch nicht freigesprochen. Unter diesen Umständen ist die erstinstanzliche Kostenregelung in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO zu\nbestätigen. Die Gebühr für das vorinstanzliche Verfahren von Fr. 2‘000.00 und\ndie Untersuchungskosten von Fr. 860.00 sind dem Berufungsführer aufzuerlegen;-\nKantonsgericht Schwyz 32\n\nerkannt:\n\nDie Berufung wird teilweise gutgeheissen und das angefochtene Urteil\nSEO 2016 31 des Einzelrichters am Bezirksgericht G.________ vom 19. Juni\n2017 aufgehoben und wie folgt ersetzt:\n\n1. Der Beschuldigte A.________ ist schuldig der üblen Nachrede im Sinne\nvon Art. 173 Ziff.1 StGB.\n\n2. Als Zusatzstrafe zum Urteil SGO 2014 1 des Bezirksgerichts\nD.________ vom 12. Januar 2015 wird der Beschuldigte bestraft\n\na) mit einer Geldstrafe von 7 Tagessätzen zu Fr. 1'150.00, bedingt\nvollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren, und\n\nb) einer Busse von Fr. 1‘150.00; bei schuldhaftem Nichtbezahlen der\nBusse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.\n\n3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2‘860.00, bestehend aus\nder Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.00 und den Untersuchungskosten von\nFr. 860.00, werden dem Beschuldigten auferlegt.\n\n4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von pauschal Fr. 3‘000.00 werden\ndem Berufungsführer zu 5/6 (Fr. 2‘500.00) auferlegt und im restlichen\nUmfang (Fr. 500.00) auf die Staatskasse genommen.\n\n"}