{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-07-09", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-40_2018-07-09.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e4a7b699a09938491b3f79e977ea18ee"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-40_2018-07-09.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_40_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d252ddfdc477a4c67ab1770514d984b99aadb4dcb63d8b1929baac0b716820081113abc36b8570d67bee53f7264d7bb482ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d252ddfdc477a4c67ab1770514d984b99aadb4dcb63d8b1929baac0b716820081113abc36b8570d67bee53f7264d7bb482ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_40", "Checksum": "c32e6bb261d91878274b1fdfa7413b83"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 09.07.2018 STK 2017 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "üble Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:28:27", "Checksum": "c8f870eae4b404d2be3163e69925f1cf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 09.07.2018 STK 2017 40\nRegeste:\nüble Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) | Strafgesetzbuch\n\noben zu E. 5a) und ersuchte selbst um eine Aufschiebung des Erlasses des\nStrafbefehls, da er eine gütliche Lösung zu suchen versucht habe\n(U-act. 2.1.12 [SUO 2014 6]). Er legt auch nicht dar, inwiefern er durch die\nVerfahrensdauer in einem konkret aussergewöhnlichen Ausmass geschädigt\nbzw. aufgrund der überlangen Verfahrensdauer schweren Belastungen ausgesetzt gewesen wäre. Aufgrund des am 12. Januar 2015 ergangenen Urteils\nbetreffend den am 7. und 19. Februar 2011 vorgenommenen Ehrverletzungen\nkannte der Berufungsführer den Ablauf eines solchen Verfahrens und wusste\num deren Folgen. Die Belastung aufgrund des durchzuführenden Strafverfahrens wiegt daher nicht besonders schwer. Aufgrund des Gesagten wirkt sich\ndie vorliegende Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht strafbefreiend\naus, sondern ist strafmindernd zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung und der vorgenannten Überlegungen ist\neine Reduktion der Strafhöhe um 20 % angemessen. Weitere Strafminderungsgründe sind nicht ersichtlich.\n\nbb) Die Vorinstanz legte die Zusatzstrafe auf insgesamt 10 Tagessätze fest,\nwobei sie die Strafe in eine bedingte Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu\nFr. 1‘150.00 und eine Verbindungsbusse von Fr. 2‘300.00 aufteilte (angefochtenes Urteil SEO 16 31 der Vorinstanz vom 19. Juni 2017 E. 2.2–2.5). Abgesehen von den Vorbingen zur Verfahrensverzögerung, wendet der Berufungsführer nichts gegen die vorinstanzliche Festlegung der Anzahl und der Höhe\nder auferlegten Geldstrafe ein. Davon abgesehen kann sich das Kantonsgericht hinsichtlich des Verschuldens, der Festlegung der Anzahl Tagessätze\nund der Tagessatzhöhe den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen anschliessen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist deshalb auf die vorinstanzlichen Erwägungen 2.2–2.5 des angefochtenen Urteils SEO 16 31 vom 19. Juni 2017\nder Vorinstanz zu verweisen. Die von der Vorinstanz festgelegte Zusatzstrafe\nvon 10 Tagessätzen ist aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots\nauf 8 Tagessätze zu reduzieren. Eine bedingte Strafe kann mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4\nKantonsgericht Schwyz 28\n\nStGB). Wird eine bedingte Strafe mit einer Busse verbunden, so haben die\nbeiden Sanktionen in ihrer Summe schuldangemessen zu sein (BGE 134 IV 1\nS. 8 E. 4.5.2 m.w.H.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die\nVerbindungsstrafe nicht mehr als 20 % der Gesamtstrafe auszumachen\n(BGE 135 IV 188 S. 191 E. 3.4.4 m.w.H.). Ausgehend von der verschuldensangemessenen (Gesamt-)Zusatzstrafe von 8 Tagessätzen zu Fr. 1‘150.00 –\nmithin Fr. 9‘200.00 – darf innerhalb dieser die Verbindungsbusse nicht mehr\nals ein Fünftel, also Fr. 1‘840.00, ausmachen. Folglich ist die Geldstrafe auf\n7 Tagessätze zu Fr. 1‘150.00 zu reduzieren und mit einer Busse von\nFr. 1‘500.00 zu verbinden. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf 1 Tag festzulegen.\n\ncc) Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues\nUrteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Die Berufung ist demnach teilweise gutzuheissen und die Anzahl Tagessätze und die\nBusse in Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils SEO 16 31 der Vorinstanz vom 19. Juni 2017 anzupassen. Im Übrigen ist die Berufung abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.\n\n5. In der Berufungserklärung vom 3. August 2017 beantragt der Berufungsführer eventualiter die Anwendung von Art. 429 StPO und hälftige Kostenübernahme durch den Staat. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen\nzu Lasten des Staates, oder im Falle der Gutheissung von Hauptantrag 1 oder\n2 unter anteiligen Kosten des Privatklägers (KG-act. 3, S. 5). An diesen Anträgen hielt er in seiner Berufungsbegründung vom 9. Oktober 2017 fest\n(KG-act. 11, S. 2).\n\na) Nach Art. 429 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person, welche ganz\noder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird,\nAnspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene\nAusübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), Entschädigung der wirtschaftlichen\nKantonsgericht Schwyz 29\n\nEinbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren\nentstanden sind (lit. b) und Genugtuung für besonders schwere Verletzungen\nihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c).\nDiese Bestimmung findet vorliegend keine Anwendung, da die Verurteilung\ndes Berufungsführers wegen übler Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1\nStGB zu bestätigen ist. Vielmehr ist Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO anzuwenden,\nwonach die Kosten des Rechtsmittelverfahrens die Parteien nach Massgabe\nihres Obsiegens oder Unterliegens tragen. Der Berufungsführer unterliegt insoweit, als er wegen übler Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen und mit einer Geldstrafe sowie Verbindungsbusse zu bestrafen ist. Er obsiegt jedoch teilweise in Bezug auf die Reduktion des Strafmasses. Im Übrigen unterliegt er mit seiner Berufung, insbesondere bezüglich des\nSchuldpunkts. Angesichts dessen rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten\nvon Fr. 3‘000.00 dem Beschuldigten zu 5/6 (Fr. 2‘500.00) aufzuerlegen und\nden Rest (Fr. 500.00) auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 424 Abs. 1 StPO\ni.V.m. § 27 GebO).\n\n"}