{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-07-09", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-40_2018-07-09.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e4a7b699a09938491b3f79e977ea18ee"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-40_2018-07-09.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_40_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d252ddfdc477a4c67ab1770514d984b99aadb4dcb63d8b1929baac0b716820081113abc36b8570d67bee53f7264d7bb482ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d252ddfdc477a4c67ab1770514d984b99aadb4dcb63d8b1929baac0b716820081113abc36b8570d67bee53f7264d7bb482ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_40", "Checksum": "c32e6bb261d91878274b1fdfa7413b83"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 09.07.2018 STK 2017 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "üble Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:28:27", "Checksum": "c8f870eae4b404d2be3163e69925f1cf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 09.07.2018 STK 2017 40\nRegeste:\nüble Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) | Strafgesetzbuch\n\nb) Solche übermässigen Verfahrensverzögerungen können im Strafverfahren nicht geheilt werden, weshalb sie in den meisten Fällen zu einer Strafreduktion, unter Umständen sogar zu einem Verzicht auf Bestrafung führen. In\nextremen Fällen kann das Verfahren als ultima ratio eingestellt werden\n(BGE 133 IV 158 = Pra 97 (2008) Nr. 45 E. 8; BGE 117 IV 124 E. 4.d; Mathys,\na.a.O., N 274 f., Summers, Kommentierung des Art. 5 StPO, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. I, 2. A., 2014, N 15 zu Art. 5 StPO). Für die Wahl der Sanktionierung des prozessualen Fehlers ist entscheidend, wie stark die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde. In Betracht\ngezogen wird ebenso die Schwere der in Frage stehenden Straftaten und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn keine Verletzung des Be-\nKantonsgericht Schwyz 25\n\nschleunigungsgebots vorläge. Zu berücksichtigen sind auch die Interessen der\nGeschädigten und die Komplexität des Falls (BGE 143 V 373 S. 378 E. 1.4.1;\nSummers, a.a.O., N 17 und 19 zu Art. 5 StPO). Schliesslich ist zu beachten,\nwer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (Urteil 6B.140/2011 des Bundesgerichts vom 17. Mai 2011 E. 5.1). Eine Verfahrenseinstellung kommt nur\nin Betracht, wenn die Verfahrensverzögerung dem Betroffenen einen Schaden\nvon aussergewöhnlicher Schwere verursachte (BGE 143 IV 373 S. 373 Regeste und S. 377 f. E. 1.4.1 f. m.w.H.; Urteil STK 2014 63 des Kantonsgerichts\nSchwyz vom 30. Juni 2015 E. 3b).\n\nIn einem Urteil aus dem Jahr 2001 stellte das Bundesgericht eine Verletzung\ndes Beschleunigungsgebots fest. Das nicht übermässig komplexe Verfahren\ndauerte zwischen Eingang der Anzeige und Versand des zweitinstanzlichen\nUrteils rund neun Jahre und betraf insbesondere Vermögensdelikte. Eigentliche Verzögerungen erlitten habe das Verfahren bei zwei Verfahrensschritten,\ndie zusammen rund vier Jahre benötigt hätten und eine schwerwiegende Verletzung des Beschleunigungsgebots bedeuten würden. Die von der zweiten\nInstanz gewährte Strafreduktion von einem Viertel der Einsatzstrafe (23 Monate Gefängnis) sei zwar eher knapp, aber angesichts der Tatsache, dass dadurch der bedingte Vollzug für den Beschuldigten möglich geworden sei, noch\nim Rahmen des vorinstanzlichen Ermessens (vgl. Urteil 6P.128/2001 des\nBundesgerichts vom 18. Dezember 2001 E. 11c.cc). In einem weiteren Fall, in\ndem zwischen der Orientierung des Beschuldigten und der Ausfällung des\nzweitinstanzlichen Urteils etwas mehr als sieben Jahre vergingen, hielt das\nBundesgericht eine Reduktion der Strafe um mindestens 20 % für angemessen (Urteil 6S.335/2004 des Bundesgerichts vom 23. März 2005 E. 6.5.2 ff.).\nEbenfalls als zu lange beurteilte das Bundesgericht eine Verfahrensdauer von\nsieben Jahren und zehn Monaten vom Zeitpunkt der Festnahme bis zum zweitinstanzlichen Urteil gerechnet. Insbesondere die Zeitdauer zwischen der\nÜberweisung durch den Untersuchungsrichter am 28. Dezember 1998 und der\nAnklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft am 19. Juli 2002, d.h. rund\nKantonsgericht Schwyz 26\n\ndrei Jahre und sieben Monate, lasse sich nicht überzeugend begründen. Das\nBundesgericht erachtete unter diesen Umständen eine Herabsetzung des\nStrafmasses um 25 % als hinreichend (Urteil 6P.191/2006 des Bundesgerichts\nvom 17. März 2007 E. 5.3 f.). Im Jahr 2011 schützte das Bundesgericht sodann den vorinstanzlichen Entscheid, gemäss welchem bei einer Gesamtverfahrensdauer von 14 Jahren der Verletzung des Beschleunigungsgebots aufgrund der Schwere der Taten (qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG,\nfalsche Anschuldigung etc.) nicht mit einem Strafverzicht oder gar einer Verfahrenseinstellung, sondern mit einer Strafreduktion von mindestens 30-40 %\nRechnung zu tragen sei (Urteil 6B.140/2011 des Bundesgerichts vom 17. Mai\n2011 E. 4 und 5). In einem weiteren Urteil aus dem Jahr 2011 beliess es das\nBundesgericht in einem umfangreichen Verfahren (Verfahrensakten im Umfang von acht Bundesordnern, über fünfhundertseitiges Protokoll, angefochtenes Urteil im Umfang von 90 Seiten) trotz einer Begründungsdauer von fast\nzweieinhalb Jahren und einer Dauer des gesamten Verfahrens von siebeneinhalb Jahren bei einer Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots\nund sah von weiteren Sanktionen, insbesondere von einer Strafreduzierung,\nab mit der Begründung, dem Beschuldigten sei die ausgefällte Strafe bekannt\ngewesen, weshalb die Ungewissheit über den Verfahrensausgang und die\ndamit verbundene Belastung weggefallen seien (Urteil 6B_902/2010 des Bundesgerichts vom 15. März 2011 E. 2.7.7.2).\n\naa) Die Berufungsgegnerin zog am 10. Februar 2015 – mithin mehr als ein\nJahr nach dem Überweisungsschreiben (U-act. 13.1.01 [SUO 2014 6]) – das\nStrafverfahren gegen den Berufungsführer wegen des Verdachts der Ehrverletzung (Art. 173 ff. StGB) zum Nachteil des Berufungsgegners in Anwendung\nvon § 48 lit. b JG an sich (U-act. 13.1.02 [SUO 2014 6]) und erliess ohne ersichtliche aufwändige Verfahrenshandlungen erst rund eineinhalb Jahre\nspäter den Strafbefehl (U-act. 0.0.01 [SUO 2014 6]). Ein solches Vorgehen\nentspricht nicht dem gewöhnlichen Verlauf eines Strafverfahrens. Der Berufungsführer leistete aber Einvernahmen keine Folge (siehe Ausführungen\nKantonsgericht Schwyz 27\n\n"}