{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-07-09", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-40_2018-07-09.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e4a7b699a09938491b3f79e977ea18ee"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-40_2018-07-09.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_40_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d252ddfdc477a4c67ab1770514d984b99aadb4dcb63d8b1929baac0b716820081113abc36b8570d67bee53f7264d7bb482ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d252ddfdc477a4c67ab1770514d984b99aadb4dcb63d8b1929baac0b716820081113abc36b8570d67bee53f7264d7bb482ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_40", "Checksum": "c32e6bb261d91878274b1fdfa7413b83"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 09.07.2018 STK 2017 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "üble Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:28:27", "Checksum": "c8f870eae4b404d2be3163e69925f1cf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 09.07.2018 STK 2017 40\nRegeste:\nüble Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) | Strafgesetzbuch\n\nFamilie zu tiefst in der Ehre verletzt und angeschuldigt habe, indem er dreckige Bemerkungen wegen der Herkunft der Ehefrau des Berufungsführers aus\nOsteuropa gemacht habe. Hierzu äusserte sich der Berufungsführer nochmals\nin der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. Juni 2017. Dass der Berufungsführer rassistische Motive für die Nichtbefragung seiner Tochter als Zeugin erkennt, ergibt sich bereits aus einem früheren Verfahren (Vi-act. 13-9-2\n[VV 08 85 & 09 436 und VV 08 86 bzw. SUM 2008 86], S. 3; KG-act. 11, S. 4).\nEinen Beweis für diese Behauptung erbringt der Berufungsführer in keinem\nder Verfahren. Aus den Akten ergeben sich vielmehr legitime Gründe für das\nAbsehen der Einvernahme der Tochter des Berufungsführers, zumal der Berufungsführer selbst die Anwesenheit seiner Tochter zunächst verneinte (U-\nact. 2-6 VV 08 85 & 09 436 und VV 08 86 bzw. SUM 2008 86], Frage 21–23).\nDas Kantonsgericht Schwyz hielt entsprechend in einem früheren Verfahren\nfest, dass deren Aussagen nicht die Erheblichkeit aufweisen, um einen Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung zu erwirken (Vi-act. 15-\n12 [VV 08 85 & 09 436 und VV 08 86 bzw. SUM 2008 86], S. 10). Der Berufungsführer behauptet zwar wiederholt, der Berufungsgegner habe aus rassistischen Motiven gehandelt, er vermag dies jedoch nicht zu beweisen. Ausserdem ist auch hier wiederum zu berücksichtigen, dass das in der Klageantwort\nvom 8. September 2013 (U-act. 3.1.02 [SUO 2014 6]) umschriebene Verhalten über den Vorwurf des Handelns aus rassistischen Gründen hinausgeht.\nDer Berufungsführer legt das Verhalten des Berufungsgegners nicht sachlich\ndar, sondern vergleicht insbesondere dessen Handeln mit der Selektion bei\nder Auschwitzrampe und spricht ihm als Folge „offensichtlich“ die charakterlichen Eigenschaften für das Amt eines Untersuchungsrichters ab. Für diese\nunnötig ehrverletzenden Äusserungen vermag der Berufungsführer den Entlastungsbeweis nicht zu erbringen.\n\n4. Der Berufungsführer macht eine Verfahrensverzögerung durch die\nPolizei und die Staatsanwaltschaft geltend (KG-act. 11, S. 3 f.).\nKantonsgericht Schwyz 23\n\na) Eine Verfahrensverzögerung liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fällt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint. Dabei ist es für die Rechtsuchenden unerheblich, auf welche\nGründe – bspw. auf ein Fehlverhalten der Behörde oder auf andere Umstände\n– die Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich,\ndass die Behörde nicht fristgerecht handelt (Urteil 4A_190/2015 des Bundesgerichts vom 13. Mai 2015 E. 2 m.w.H.).\n\naa) Der Berufungsführer leistete im Ermittlungsverfahren den polizeilichen\nVorladungen zur Einvernahme am 2. Januar 2014 und 10. Januar 2014 keine\nFolge und verzögerte das Verfahren selbst unnötig. Eine solche Verfahrensverzögerung – wenn auch durch zulässiges Prozessverhalten – ist unbeachtlich. Ausserdem macht der Berufungsführer sinngemäss geltend, dass der\nAntrag viel zu spät an die Berufungsgegnerin gegangen sei (KG-act. 11, S. 3).\nDer Berufungsgegner überliess der Berufungsgegnerin am 20. Januar 2014\n(Eingang: 21. Januar 2014) den Antrag für einen Vorführbefehl der Kantonspolizei Schwyz gegen den Berufungsführer vom 13. Januar 2014 (Schlussverfügung vom 15. Januar 2014) zur weiteren Behandlung. Auch das Handeln in\ndieser Zeitspanne verletzte das Beschleunigungsgebot nach Art. 5 StPO\n(Art. 29 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nicht.\n\nbb) Am 10. Februar 2015 zog die Berufungsgegnerin das Strafverfahren –\nauf Schreiben der Staatsanwaltschaft G.________ vom 20. Januar 2014 (Eingang: 21. Januar 2014) hin (U-act. 13.1.01 [SUO 2014 6]) – an sich\n(U-act. 13.1.02 [SUO 2014 6]). Am 4. März 2015 eröffnete die Berufungsgegnerin das Strafverfahren (ohne Zustellung an die Parteien; siehe Weisung Nr.\n5.4 der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 1. Januar 2011)\nund am 26. September 2016 stellte sie ihm den Strafbefehl zu (U-act. 0.0.01\n[SUO 2014 6]). Zuvor hatte sich der Berufungsgegner am 5. Januar 2015\nKantonsgericht Schwyz 24\n\nnach dem Stand des Verfahrens erkundigt. Mit Schreiben vom 22. Februar\n2016 holte auch der Berufungsführer Informationen über die Strafuntersuchung ein, nachdem er das Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft Schwyz zur\nErmittlung der persönlichen Verhältnisse erhalten hatte (U-act. 2.1.01 und\nU-act 9.1.08 [SUO 2014 6]). Die Berufungsgegnerin teilte dem Berufungsführer zwar unmittelbar darauf am 23. Februar 2016 den Tatvorwurf mit\n(U-act. 9.1.09 [SUO 2014 6]). Da sich aber sowohl der Berufungsführer als\nauch der Berufungsgegner längere Zeit im Ungewissen über den weiteren\nVerlauf des Strafverfahrens befanden und die letzten Verfahrensschritte in\nAnbetracht der geringen Komplexität und Umfang des Falles (Strafbefehlsverfahren; einfache üble Nachrede; keine umfangreiche Aktenlage und besonderen Sachverhalts- und Rechtsfragen) übermässig lange dauerten, liegt eine\nRechtsverzögerung und damit eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes\nvor. Dies ergibt sich ebenso aus dem Umstand, dass die Gesamtverfahrensdauer von beinahe 4 Jahren bis zum erstinstanzlichen Urteil in unmittelbare\nNähe des Ablaufs der Verjährungsfrist (Art. 178 StGB) rückte und diese Frist\nbei Ausfällung des vorliegenden Urteils bereits seit mehreren Monaten verstrichen ist.\n\n"}