{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-07-09", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-40_2018-07-09.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e4a7b699a09938491b3f79e977ea18ee"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-40_2018-07-09.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_40_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d252ddfdc477a4c67ab1770514d984b99aadb4dcb63d8b1929baac0b716820081113abc36b8570d67bee53f7264d7bb482ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d252ddfdc477a4c67ab1770514d984b99aadb4dcb63d8b1929baac0b716820081113abc36b8570d67bee53f7264d7bb482ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_40", "Checksum": "c32e6bb261d91878274b1fdfa7413b83"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 09.07.2018 STK 2017 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "üble Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:28:27", "Checksum": "c8f870eae4b404d2be3163e69925f1cf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 09.07.2018 STK 2017 40\nRegeste:\nüble Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) | Strafgesetzbuch\n\nbb) Dasselbe gilt für den Verweis des Berufungsführers auf das Zitat des\nBerufungsgegners im Schreiben zum Ausstandsgesuch vom 20. Juli 2012\n(KG-act. 11, S. 4; Vi-act. 13-1 [VV 08 85 & 09 436 und VV 08 86\nbzw. SUM 2008 86]): „Das Ausstandsgesuch wird sinngemäss damit begründet, dass der Unterzeichnende „böswillig, aus persönlichen und vorsätzlichen\nMotiven“ der Amtspflicht nicht nachgekommen sei“. Hierbei ist wiederum offensichtlich, dass der Berufungsgegner Worte des Berufungsführers zitiert. In\nder Klageantwort vom 8. September 2017 wirft der Berufungsführer dem Berufungsgegner vor, seine amtliche Stellung vorsätzlich, grobfahrlässig, böswillig\nund aus rassistischen Gründen missbraucht zu haben. Dies geht über die im\nAusstandsgesuch vorgeworfene Verletzung von amtlichen Pflichten hinaus.\nAusserdem bezeichnet der Berufungsführer selbst den dritten Satz der angeklagten Äusserungen als Folgerung aus den ersten beiden Sätzen. Danach\nwürden dem Berufungsgegner „offensichtlich die charakterlichen Eigenschaften für das Amt eines Untersuchungsrichters“ fehlen (KG-act. 11, S. 7). Damit\nhat der Berufungsführer den Berufungsgegner mehr als nur in seiner gesell-\nKantonsgericht Schwyz 20\n\nschaftlichen Geltung als Staatsanwalt herabgesetzt. Indem der Berufungsführer seine Äusserungen in Zusammenhang mit einem charakterlich nicht einwandfreien Menschen stellte, verletzte er die sittliche Ehre des Berufungsgegners (siehe Riklin, Kommentierung des Art. 173 StGB, in: Niggli/Wiprächtiger\n[Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, Art. 111−392 StGB, 3. A., Basel\n2013, N 5 zu Art. 179 StGB, N 20 zu Vor Art. 173 StGB).\n\ncc) Abgesehen davon führte der Berufungsführer in seiner Klageantwort\nvom 8. September 2013 (U-act. 3.1.01 [SUO 2014 6]) folgendes aus: ''An statt\nder gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchungsmaxime nachzukommen, hat\nder Kläger, ohne jemals die Zeugin gesehen zu haben, vergleichbar mit der\nAu[s]schwitzrampe, die Zeugin von seinem Büropult aus selektioniert & in casu, sinngemäss als kriminelle Hure, welche ohnehin keine verlässlichen &\nwahrheitsgetreuen Angaben machen werde, vorverurteilt\". Mit diesem Vergleich des Handelns des Berufungsgegners mit der Selektion bei der Auschwitzrampe, bezeichnete der Berufungsführer ihn zwar nicht ausdrücklich\nals „Nazi“. Er wirft ihm dennoch sinngemäss vor, wie bei der Aussortierung\nbzw. Ausmusterung zur Zeit des Nationalsozialismus in Auschwitz vorgegangen zu sein (siehe KG-act. 11, S. 6 f.; U-act. 10.1.01, Frage 9). Die Aussage,\nder Berufungsgegner habe die Zeugin von seinem Büropult aus „selektioniert“,\nbrachte der Berufungsführer in unmittelbarem Zusammenhang mit derjenigen\nvor, dass der Berufungsführer seine amtliche Stellung insbesondere aus rassistischen Gründen missbrauche. Damit geht er über die in der Verfügung\nBEK 2012 101 des Kantonsgerichts Schwyz vom 3. September 2012 erwähnten Äusserungen in der Stellungnahme vom 17. August 2012 hinaus, wonach\nder Berufungsgegner eine Zeugin – aus rassistischen Motiven – nicht zum\nVorfall befragt haben soll (S. 3; KG-act. 11, S. 4). Die in der Klageantwort vom\n8. September 2013 (U-act. 3.1.02 [SUO 2014 6]) vorgebrachten Äusserungen\nkönnen auch nicht als reine Gesetzeskritik zum Sachproblem der Ablehnung\nvon Zeugen ohne deren vorangehende Befragung gesehen werden\n(KG-act. 11, S. 6 f.). Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Äusserungen\nKantonsgericht Schwyz 21\n\naufgrund des gewählten Wortlauts („hat der Kläger“, „Der Kläger hat“, „Dem\nKläger fehlen“) sich gegen den Kläger richten. Unter diesen Umständen beeinträchtigte der Berufungsführer nicht nur das berufliche Ansehen des Berufungsgegners gegenüber den Mitarbeitern der Vorinstanz und den beiden\nRechtsvertretern, sondern auch dessen Geltung als ehrbarer Mensch. Der\nBerufungsführer griff nicht nur den gesellschaftlichen Ruf des Berufungsgegners an, sondern es liegt ebenso eine Mitbeeinträchtigung der sittlichen Ehre\ndurch den Eingriff in dessen ethische Integrität vor (vgl. Riklin, Kommentierung\ndes Art. 173 StGB, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, Art. 111−392 StGB, 3. A., Basel 2013, N 5 zu Art. 179 StGB, N 19 f.\nzu Vor Art. 173 StGB). Aus den vom Berufungsführer genannten Textpassagen kann folglich keine Einwilligung des Berufungsführers in die Ehrverletzung\nabgeleitet werden. Der vom Berufungsführer beantragte Freispruch wegen\n„Einwilligung“ des Berufungsgegners in die Ehrverletzung (KG-act. 3, Ziff. 3 f.)\nist mithin abzuweisen.\n\nb) Es bleibt zu prüfen, ob der Berufungsführer einen Entlastungsbeweis im\nSinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB zu erbringen vermag. Der Berufungsführer\nverweist in diesem Zusammenhang auf den sog. Wahrheitsbeweis\n(KG-act. 11, S. 5) und das Bezirksgericht G.________ auf den sog. Gutglaubensbeweis (angefochtenes Urteil SEO 16 31 der Vorinstanz vom 19. Juni\n2017 E. 1.6).\n\nDer Nachweis und die Beweislast für den Entlastungsbeweis im Sinne von\nArt. 173 Ziff. 2 StGB obliegen dem Berufungsführer, weshalb von einer Befragung zur Erstellung von weiteren Entlastungsmomenten im vorliegenden Berufungsverfahren abzusehen ist (KG-act. 11, S. 5 und 11). Der Berufungsführer konnte sich bereits in seiner Einvernahme vom 20. März 2015 zum Ursprung seiner Klageantwort vom 8. September 2013 (U-act. 3.1.02\n[SUO 2014 6]) umfassend äussern (U-act. 10.1.01 [SUO 2014 6], Frage 9). Er\nmachte im Wesentlichen geltend, dass der Berufungsgegner ihn und seine\nKantonsgericht Schwyz 22\n\n"}