{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-07-09", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-40_2018-07-09.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e4a7b699a09938491b3f79e977ea18ee"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-40_2018-07-09.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_40_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d252ddfdc477a4c67ab1770514d984b99aadb4dcb63d8b1929baac0b716820081113abc36b8570d67bee53f7264d7bb482ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d252ddfdc477a4c67ab1770514d984b99aadb4dcb63d8b1929baac0b716820081113abc36b8570d67bee53f7264d7bb482ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_40", "Checksum": "c32e6bb261d91878274b1fdfa7413b83"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 09.07.2018 STK 2017 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "üble Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:28:27", "Checksum": "c8f870eae4b404d2be3163e69925f1cf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 09.07.2018 STK 2017 40\nRegeste:\nüble Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) | Strafgesetzbuch\n\nNach Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Geldstrafe bestraft, wer\njemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer\nTatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Die Ehrverletzungstatbestände nach Art. 173 ff. StGB schützen nach\nständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts den Ruf, ein ehrbarer Mensch\nzu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (Urteil 6B_683/2016\ndes Bundesgerichts vom 14.03.2017 E. 1.3). Unter der vom Strafrecht geschützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden, das durch\njede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als\nMensch verächtlich zu machen (BGE 137 IV 313 S. 315 E. 2.1.1;\nBGE 132 IV 112 S. 115 E. 2.1; Urteil 6B_983/2010 des Bundesgerichts vom\n19. April 2011 E. 4.4.1). Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in\nanderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker\noder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB (Urteil 6B_683/2016 des Bundesgerichts vom 14.03.2017 E. 1.3). Voraussetzung ist aber, dass die Kritik an den\nstrafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft (BGE 119 IV 44 S. 47 E. 2a;\nKantonsgericht Schwyz 18\n\nBGE 117 IV 27 S. 28 E. 2c; Urteil STK 2016 39 des Kantonsgerichts Schwyz\nvom 10. August 2017 E. 4c). Für die Beurteilung einer allenfalls ehrverletzenden Äusserung ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht der\nSinn massgebend, den ihr die betroffene Person gibt. Vielmehr ist auf eine\nobjektive Auslegung gemäss der Bedeutung, die ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt, abzustellen (Urteil 6B_683/2016 des Bundesgerichts vom 14. März 2017 E. 1.4).\n\nGemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB ist die beschuldigte Person nicht strafbar, wenn\nsie beweist, dass die von ihr vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung\nder Wahrheit entspricht, oder dass sie ernsthafte Gründe hatte, sie in guten\nTreuen für wahr zu halten. Die Rechtfertigungsgründe des Allgemeinen Teils\ndes Strafgesetzbuches haben gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung\ngegenüber dem Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB Vorrang. Letztgenannte Bestimmung ist erst zu prüfen, wenn sich die Straflosigkeit nicht bereits aus einem allgemeinen Rechtfertigungsgrund ergibt. Die\nEinwilligung des Verletzten kommt als Rechtfertigungsgrund nur in Frage,\nwenn die Tat ausschliesslich Individualinteressen verletzt. Ausserdem muss\nsie grundsätzlich vor der Tat erteilt worden sein – entweder ausdrücklich oder\nkonkludent. Erforderlich ist weiter, dass sie freiwillig und in Kenntnis der wesentlichen Umstände erfolgt. Die einwilligende Person muss den Wert des\nbetreffenden Gutes oder Interesses, die Folgen und Risiken oder allfällige\nAlternativen ihrer Entscheidung erfassen können. Die Einwilligung zu Eingriffen in Persönlichkeitsgüter ist überdies jederzeit widerruflich (Urteil\n6B_1092/2010 des Bundesgerichts vom 29. April 2011 E. 4.3 m.w.H.).\n\na) Der Berufungsführer erblickt eine Einwilligung darin, dass die Aussage\nin der Klageantwort vom 8. September 2013 (U-act. 3.1.02 [SUO 2014 6]) auf\nder eigenen Darstellung des Berufungsgegners in der Klageschrift vom\n26. Juni 2013 basiere (KG-act. 11, S. 5).\nKantonsgericht Schwyz 19\n\naa) Im Zusammenhang mit der Einwilligung verweist der Berufungsgegner\nauf folgendes Zitat in der Klagebegründung vom 26. Juni 2013: „Der Kläger\nhabe als Staatsanwalt seine amtlichen Pflichten böswillig verletzt und sei infolge vorsätzlichen und böswilligen Verhaltens persönlich haftbar. Für was und\naus welchem Rechtsgrund der Kläger den Betrag von Fr. 50‘000 verlangte\nblieb seither im Dunkeln“ (KG-act. 11, S. 5; KG-act. 7/1 bzw. Vi-act. 39 Anhang 1 [SEO 16 31], Ziff. 18). Bereits die Formulierung des ersten Satzes in\nindirekter Rede zeigt, dass die Äusserungen nicht ursprünglich auf der eigenen Darstellung des Berufungsgegners beruhen. Dieses Zitat genügt für sich\nalleine noch nicht als ausdrückliche Aufforderung zum erneuten Vorbringen\ndes Vorwurfs eines vorsätzlichen und böswilligen Handelns bei der Berufsausübung durch den Berufungsgegner im Rahmen eines weiteren Verfahrensschrittes. Zudem gehen die in der Klageantwort vom 8. September 2017\n(U-act. 3.1.02 [SUO 2014 6]) vorgebrachten Äusserungen weiter.\n\n"}