{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-07-09", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-40_2018-07-09.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e4a7b699a09938491b3f79e977ea18ee"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-40_2018-07-09.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_40_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d252ddfdc477a4c67ab1770514d984b99aadb4dcb63d8b1929baac0b716820081113abc36b8570d67bee53f7264d7bb482ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d252ddfdc477a4c67ab1770514d984b99aadb4dcb63d8b1929baac0b716820081113abc36b8570d67bee53f7264d7bb482ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_40", "Checksum": "c32e6bb261d91878274b1fdfa7413b83"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 09.07.2018 STK 2017 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "üble Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:28:27", "Checksum": "c8f870eae4b404d2be3163e69925f1cf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 09.07.2018 STK 2017 40\nRegeste:\nüble Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) | Strafgesetzbuch\n\nDer Berufungsführer beantragte im Strafverfahren SUO 2014 6 den Beizug\nder Akten aus dem Verfahren ZGO 13 10 (U-act. 2.1.10 [SUO 2014 6], S. 3;\nvgl. U-act. 2.1.04 [SUO 2014 6]). Diesem Antrag entsprechend ersuchte die\nBerufungsgegnerin am 28. Januar 2016 bei der Vorinstanz um Zustellung der\nAkten des Verfahrens ZGO 13 10 zur Einsichtnahme. Die Vorinstanz orientierte die Berufungsgegnerin telefonisch, dass es nicht möglich sei, zu entscheiden, ob einer allfälligen Herausgabe der Akten überwiegende öffentliche oder\nprivate Interessen entgegenstünden und nur noch wenige Aktenstücke infolge\nder Retournierung an die Parteien beim Gericht vorhanden seien. Die Vorinstanz bestätigte gegenüber der Berufungsgegnerin, dass die fragliche Klageantwort vom 8. September 2013 (Versand: 9. September 2013;\nU-act. 3.1.02 [SUO 2014 6]) im Verfahren ZGO 13 10 am 11. September 2013\nbeim Bezirksgericht eingegangen sei (U-act. 9.1.07 [SUO 2014 6]). Daraufhin\nerachtete die Berufungsgegnerin ihr Aktenbeizugsgesuch vom 28. Januar\n2016 als hinfällig (U-act. 9.1.06 [SUO 2014 6]). Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Berufungsgegnerin die Akten aus dem Verfahren ZGO 13 10\nnachträglich beizog. Die Berufungsgegnerin prüfte zwar den Beweisantrag\ndes Berufungsführers, lehnte ihn jedoch nicht ausdrücklich ab. Ebenso liegt\nweder eine Ankündigung des Abschlusses der Strafuntersuchung nach Durchführung des Einspracheverfahrens im Sinne von Art. 318 StPO bei den Akten\nnoch ist aus diesen ersichtlich, dass die Berufungsgegnerin dem Berufungsführer Frist zum Stellen von (weiteren) Beweisanträgen ansetzte. Die fehlende\nBegründung der Ablehnung des Beweisantrages und der Verzicht auf Fristansetzung zum Stellen von (weiteren) Beweisanträgen im Rahmen der Mitteilung\ndes Verfahrensabschlusses stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.\n\nb) Eine solche Verletzung des rechtlichen Gehörs kann geheilt werden,\nwenn der Beweisantrag im Hauptverfahren ohne Rechtsnachteil erneut gestellt werden konnte (Art. 394 lit. b StPO i.V.m Art. 318 Abs. 2 Satz 3 und\nArt. 331 Abs. 3 und 3 StPO; Steiner, a.a.o., N 17 zu Art. 318 StPO;\nvgl. Art. 394 lit. b StPO). Mit Ansetzen der Hauptverhandlung gibt das Gericht\nKantonsgericht Schwyz 12\n\nden Parteien Gelegenheit innert Frist Beweisanträge zu stellen und zu begründen (Art. 331 Abs. 2 StPO). Lehnt das Gericht Beweisanträge ab, so teilt\nes dies nach Art. 331 Abs. 3 StPO den Parteien mit kurzer Begründung mit.\nKeine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht auf die\nAbnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es aufgrund der bereits\nabgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in\nvorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229\nS. 236 E. 5.3 m.w.H.; Urteil 5A_827/2013 des Bundesgerichts vom 7. März\n2014 E. 3.1). Nur wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit\nder tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft, ist durch die Nichtabnahme eines Beweismittels das rechtliche Gehör verletzt (Urteil 5A_827/2013 des Bundesgerichts vom 7. März 2014\nE. 3.1 m.w.H.). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ebenso im\nRechtsmittelverfahren ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene\nPerson die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern,\ndie sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann.\nUnter dieser Voraussetzung sei darüber hinaus − im Sinne einer Heilung des\nMangels − selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf\nrechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf\nund damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 S.\n197 E. 2.3.2 m.w.H.). Die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die\nRückweisung der Sache an die erste Instanz durch das Berufungsgericht\nkommt nur bei schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte unumgänglich ist (BGE 143 IV 408 Regeste).\nKantonsgericht Schwyz 13\n\n"}