{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-07-09", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-40_2018-07-09.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e4a7b699a09938491b3f79e977ea18ee"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-40_2018-07-09.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_40_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d252ddfdc477a4c67ab1770514d984b99aadb4dcb63d8b1929baac0b716820081113abc36b8570d67bee53f7264d7bb482ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d252ddfdc477a4c67ab1770514d984b99aadb4dcb63d8b1929baac0b716820081113abc36b8570d67bee53f7264d7bb482ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_40", "Checksum": "c32e6bb261d91878274b1fdfa7413b83"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 09.07.2018 STK 2017 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "üble Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:28:27", "Checksum": "c8f870eae4b404d2be3163e69925f1cf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 09.07.2018 STK 2017 40\nRegeste:\nüble Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) | Strafgesetzbuch\n\n 1. A.________ wird der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1\nStGB schuldig gesprochen.\n2. A.________ wird mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu\nCHF 1‘080.00 und einer Busse von CHF 5‘400.00 bestraft.\n3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben bei einer Probezeit\nvon 3 Jahren.\n4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt A.________ die Busse\nschuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe\nvon 5 Tagen.\nKantonsgericht Schwyz 4\n\n5. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus Gebühren von\nCHF 860.00, werden A.________ auferlegt.\n6. [Rechtsmittel].\n7. [Zufertigung].\n\nDiesen Strafbefehl vom 26. September 2016 überwies die Berufungsgegnerin\nam 9. November 2016 als Anklage dem Einzelrichter am Bezirksgericht\nG.________ (Vi-act. 18).\n\nB. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. Juni 2017 im Verfahren\nSEO 16 31 liess der Berufungsgegner durch seinen Rechtsvertreter sinngemäss folgendes beantragen (Vi-act. 39 f.):\n\n1. Der Beschuldigte sei freizusprechen.\n2. Die Kosten seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.\n3. Der Angeklagte sei für seine Anwaltskosten angemessen zu entschädigen.\nEventualantrag:\nIm Falle eines Schuldspruchs sei im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB\neine angemessene Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts\nD.________ vom 12.01.2015 auszufällen.\n\nC. Mit Urteil SEO 16 31 vom 19. Juni 2017 erkannte der Einzelrichter am\nBezirksgericht G.________ wie folgt:\n\n1. Der Beschuldigte A.________ ist schuldig der üblen Nachrede im\nSinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB.\n2. Als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts D.________ vom\n12.01.2015 (SGO 2014 1) wird der Beschuldigte bestraft mit einer\nGeldstrafe von 8 Tagessätzen zu Fr. 1‘150.00 und einer Busse von\nFr. 2‘300.00 (ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe).\n3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf\n3 Jahre festgelegt. Die Busse ist zu bezahlen.\n4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus\nGebühr Fr. 2‘000.00\nUntersuchungskosten Fr. 860.00\nbetragen Fr. 2‘860.00\nKantonsgericht Schwyz 5\n\n5. Die Verfahrenskosten von Fr. 2‘860.00 werden dem Beschuldigten\nauferlegt.\n6. [Rechtmittel].\n7. [Zufertigung].\n\nD. Gegen dieses Urteil meldete der Berufungsführer am 28. Juni 2017 Berufung an (KG-act. 1). Mit Eingabe vom 3. August 2017 liess der Berufungsführer seine Berufungserklärung einreichen und ersuchte um die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens, da vorwiegend Rechtsfragen zu entscheiden seien. Er stellte folgende Anträge (KG-act. 3):\n\nVerfahrensantrag\nAktenbeizug gemäss dem Begehren vor Vorinstanz.\nHauptantrag 1\nFreispruch wegen fehlendem oder verspätetem Strafantrag (Vgl. Ziffer 3).\nHauptantrag 2\nFreispruch wegen Einwilligung (Vgl. Ziffer 4).\nHauptantrag 3\nStraflosigkeit gestützt auf Art. 173 Ziff. 2 StGB (Vgl. Ziffer 5).\nEventualantrag\nAnwendung von Art. 429 StPO und hälftige Kostenübernahme durch den\nStaat.\nAlles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates,\noder im Falle der Gutheissung von Hauptantrag 1 oder 2 unter anteiligen\nKosten des Privatklägers.\n\nE. Am 18. August 2017 beantragte die Berufungsgegnerin kein Nichteintreten auf die Berufung und verzichtete auf eine Anschlussberufung (KG-act. 5).\nIm Übrigen erklärte sie sich mit der Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens im Sinne von Art. 406 StPO einverstanden. Der Berufungsgegner äusserte sich im Rahmen der Vorprüfung nicht (KG-act. 6).\n\nF. Mit Verfügung vom 4. September 2017 ordnete das Kantonsgericht\nSchwyz die Durchführung des schriftlichen Verfahrens gestützt auf Art. 406\nAbs. 2 lit. a und b StPO an. Gleichzeitig forderte es gestützt auf Art. 194 StPO\nvon der Staatsanwaltschaft G.________ die Akten BA Nr. VV 08 85 & 436 und\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nvom Bezirksgericht G.________ die Klageschrift im Verfahren ZGO 2013 10\nein (KG-act. 6−8). Es stellte dem Berufungsführer die überwiesenen Akten zur\nEinsichtnahme zu und setzte ihm eine Frist zur schriftlichen Begründung der\nBerufung (KG-act. 9; vgl. KG-act. 3, S. 4).\n\nG. Am 9. Oktober 2017 liess der Berufungsführer durch seinen Rechtsvertreter die Berufungsbegründung einreichen, wobei er an den in der Berufungserklärung geäusserten Anträgen festhielt (KG-act. 11). Mit Eingabe vom\n10. Oktober 2017 ergänzte und präzisierte der Berufungsführer seine Berufungsbegründung insoweit, als er seine Zustimmung zu einer Zurückweisung\nan die Vorinstanz erteilte und im Falle des Obsiegens als Nebenfolge eine\nvolle Prozessentschädigung beantragte (KG-act. 10).\n\nH. Die Berufungsgegnerin beantragte die Abweisung der Berufung unter\nKostenfolge zulasten des Berufungsführers. Zur Begründung verwies sie auf\ndie Erwägungen im angefochtenen Urteil (KG-act. 13). Der Berufungsgegner\nreichte innert Frist keine Berufungsantwort ein (KG-act. 14);-\n\nin Erwägung:\n\n"}