5.2 Der Beschuldigte hat E.________ mit Fr. 1 '474.50 (inkl. MWST und Auslagen) für ihre notwendigen Aufwendungen zu entschädigen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Im Übrigen werden die geltend gemachten Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen. 5.3 Auf den Antrag des Beschuldigten, E.________ zur Zahlung einer Genugtuung in Höhe von Fr. 500.00 zu verpflichten, wird nicht eingetreten.