3.3 Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4‘000.00 werden dem Beschuldigten zur Hälfte (Fr. 2‘000.00) auferlegt. Im Übrigen gehen sie zu Lasten des Staates. 4. Der Beschuldigte wird erstinstanzlich reduziert mit Fr. 5‘400.00 (inkl. MWST und Auslagen) aus der Bezirkskasse entschädigt. Für das Berufungsverfahren wird er zur Hälfte mit Fr. 3‘000.00 (inkl. MWST und Auslagen) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt. 5.1 Die Zivilforderung von D.________ wird auf den Zivilweg verwiesen.