b) Der Beschuldigte wird der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von E.________, begangen am 16. November 2015 schuldig gesprochen (Anklagepunkt 3). 1.2 Das Verfahren betreffend die Anklagepunkte 1 a) und 1 b) wird aufgrund eingetretener Verjährung eingestellt. 1.3 Das Verfahren betreffend Anklagepunkt 1 c) wird aufgrund Rückzugs des Strafantrags eingestellt. 2.1 Der Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 200.00 (total Fr. 4‘000.00) bestraft. 2.2 Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben.