dass der teilweise obsiegende Berufungskläger ausgangsgemäss zur Hälfte mit Fr. 3‘000.00 zu entschädigen ist;- Kantonsgericht Schwyz 16 erkannt: Die Berufung wird, soweit auf sie eingetreten wird, teilweise gutgeheissen und das angefochtene Urteil aufgehoben sowie wie folgt ersetzt: 1.1 a) Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der versuchten Nötigung durch die E-Mail vom 19. August 2015 zum Nachteil von D.________ freigesprochen (Anklagepunkt 2).