c) Zweitinstanzlich obsiegt der Beschuldigte rund zur Hälfte, weshalb ihm verhältnismässig die Kosten des Berufungsverfahrens von insgesamt Fr. 4‘000.00 im Betrag von Fr. 2‘000.00 aufzuerlegen sind und er entsprechend zu entschädigen ist. Auch die aufgrund von fünf Kostennoten im Berufungsverfahren geforderte Entschädigung von insgesamt Fr. 11‘772.95 ist für die verbleibenden beiden Schuldpunkte offensichtlich übersetzt (etwa der Aufwand allein für die Berufungserklärung von gegen acht Stunden oder die Abfassung einer E-Mail an den Klienten vom 3. Februar 2017 von zweieinhalb Stunden).