stellt und mithin das Honorar und damit die Entschädigung ermessensweise festgesetzt werden konnte. Damit setzt sich die Verteidigung im Berufungsverfahren nicht auseinander und vermag daher nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz die Entschädigung nicht hätte ermessensweise festsetzen können. Auch wird nicht geltend gemacht, inwiefern die erstinstanzlich zugesprochene Entschädigung nicht den der Sache angemessenen Zeitaufwand (§ 2 Geb- TRA) abdecken würde. Darauf ist hier deshalb nicht einzutreten. Entsprechend der Kostenregelung ist der Beschuldigte erstinstanzlich mit 90 % von Fr. 6‘000.00 (Fr. 5‘400.00) zu entschädigen.