Es trifft zwar zu, dass der Verteidigerin nicht vorzuwerfen ist, sich im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten mit der Verjährungsproblematik bezüglich der im Berufungsverfahren nicht mehr erheblichen Ehrverletzungsdelikte befasst zu haben, zumal die Staatsanwaltschaft deren Nichtverjährung geltend machte. Indes führte die Vorinstanz zusätzlich Gründe auf, warum nicht auf die eingereichten Honorarnoten abge- Kantonsgericht Schwyz 15