b) Dass die ihr eingereichten Honorarnoten der Verteidigung nicht angemessen waren, legt die Vorinstanz einleuchtend dar (vgl. angef. Urteil E. 8). Folgedessen ist nicht zu beanstanden, dass sie das Honorar ermessensweise auf Fr. 6‘000.00 festsetzte (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Es trifft zwar zu, dass der Verteidigerin nicht vorzuwerfen ist, sich im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten mit der Verjährungsproblematik bezüglich der im Berufungsverfahren nicht mehr erheblichen Ehrverletzungsdelikte befasst zu haben, zumal die Staatsanwaltschaft deren Nichtverjährung geltend machte.