Im Übrigen lassen sich die Aufwendungen der Untersuchung nicht anteilsmässig pauschalisieren (§ 3 Abs. 4 GebO), weshalb dem Beschuldigten keine weiteren Untersuchungsaufwendungen auferlegt werden können. Ebenso lässt es sich für die Verurteilung rechtfertigen, dem Beschuldigten von den erstinstanzlichen Verfahrenskosten rund 10 %, d.h. Fr. 600.00, aufzuerlegen.